2 - Strafrecht III [ID:44418]
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Das ist jedenfalls schon mal richtig, wenn wir 315b und 315c vergleichen. 315b, das sind

eigentlich eher verkehrsfremde Eingriffe von außen. 315c sind Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer,

der Fahrzeugführer selbst. Und wenn wir jetzt dann noch jeweils schauen, was ist denn das,

was sind das für Handlungen und was sind das gegebenenfalls für Erfolge, Gefährdungserfolge,

die eintreten müssen. Wie ist das bei drei, sie gucken so, als ob sich auch fast schon melden.

Also 316 und 315c haben eben dasselbe Handlungselement und dann eben 315c und

b dasselbe Gefährdungsdelikt, kann man das so sagen? Das ist eine ganz komprimierte,

aber aber aber zutreffende Zusammenfassung der 316 und der 315c, jedenfalls der 315c so

weiter für uns typischerweise relevant ist, nämlich 315c Absatz 1 Nummer 1a. Das ist das

gleiche Handlungselement, nämlich das betrugene Fahren, das fahruntüchtige Fahren, da haben wir

darüber gesprochen, fahruntüchtigkeit, relative fahruntüchtigkeit, absolute fahruntüchtigkeit ab

1,1 Promille und der 316 ist eben ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das steht unter Strafe alleine,

dass man so fährt. Der 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Wir brauchen noch einen

Gefährdungserfolg und dieser Gefährdungserfolg ist eben eine konkrete Gefahr für entweder eine

fremde Sache von bedeutendem Wert. Da hatten wir gesagt Grenze so 750 Euro nach der Rechtsprechung,

Literatur sagt teilweise wir brauchen ein bisschen mehr oder eben einer fremden Person, die an Leib

oder Leben oder einer anderen Person, die an Leib oder Leben gefährdet wird. Das ist sozusagen das

konkrete Gefährdungselement, das eintreten muss. Wenn jemand verletzt wird oder eine Sache beschädigt

wird, die wertvoll ist, dann haben wir natürlich in dieser Verletzung erst recht auch eine Gefährdung

liegen. Also 316, 315c mit dem gleichen Handlungsteil sozusagen, aber bei 316 brauchen wir kein

konkretes, keinen konkreten Gefährdungserfolg. Wenn wir 315b und 315c noch mal vergleichen,

hatte der Kollege vorhin richtig schon gesagt, da geht es also um unterschiedliche Arten von

Handlungen, unterschiedliche Arten von Eingriffen, teils von innen, teils von außen und beide haben

aber eben das gleiche konkrete Gefährdungselement. Das werden wir uns beim 315b dann gleich auch

noch ein bisschen näher anschauen, da sind wir ja stehen geblieben. Beim 315c hatten wir dann

außerdem noch gesagt, es gibt da noch den 315c Absatz 1 Nummer 1b, das ist dieses Führen eines

Kraftfahrzeugs trotz körperlicher oder geistiger Mängel und den 315c Absatz 1 Nummer 2, das sind

diese sieben Todsünden im Straßenverkehr, wenn die grob verkehrswiedrig und rücksichtslos

begangen werden bzw. eine davon begangen wird. Das heißt, wir haben beim 315c im Prinzip

Straßenverkehrsverstöße, aber eben nicht jeden Straßenverkehrsverstoß. Typischerweise sind

Straßenverkehrsverstöße, einfache Straßenverkehrsverstöße, nur Ordnungswidrigkeiten oder

eben Straftaten vielleicht irgendwie nach dem Nebenstrafrecht, nach dem SCVG beispielsweise,

fahren ohne Fahrerlaubnis oder so etwas und nur einige ausgewählte Verkehrsverstöße,

die dann außerdem auch noch grob verkehrswiedrig und rücksichtslos begangen werden müssen,

die haben dann das Zeug zum Straftatbestand sozusagen zu werden und wir brauchen dann in

diesen Fällen eben natürlich keine Trunkenheit, sondern es reicht dann eine dieser Todsünden,

die begangen wird. Wir brauchen aber eben auch einen konkreten Gefährdungserfolg.

Gut, das war der Überblick sozusagen noch einmal und dann sind wir eben gekommen bis zum

§ 315b und hatten gesagt, beim 315b, konkretes Gefährdungsdelikt bei Eingriffen im Straßenverkehr,

grundsätzlich jedenfalls von außen und wir haben hier drei verschiedene Handlungen beschrieben,

nämlich wir haben beschrieben, das Zerstören oder Beschädigen,

beiträglich von Anlagen oder von Fahrzeugen, also Beschädigen einer Ampel, Durchtrennen eines

Bremsschlauches, was auch immer, wobei diese Zerstörung dann für den 315b sozusagen das

Mittel zu der Gefährdung sein muss und dadurch, wie das Gesetz sagt, das heißt, wenn alleine am

Ende der Tat irgendwann ein Fahrzeug zerstört ist, das reicht nicht für den 315b Abs. 1 Nummer 1.

Dann das Zweite war das Bereiten von Hindernissen, da hatten wir gesagt, so Öl ausgießen,

Straßensperren errichten, Sandhaufen irgendwo hinschütten in eine Kurve,

Kleinwagen in Kreuzungen schieben, was man halt so nach Studenten feiern typischerweise nachts

irgendwie macht und dann eben Nummer 3, ähnliche ebenso gefährliche Eingriffe, eine Beschreibung,

die nicht so hundertprozentig bestimmt klingt, aber weil wir eben sagen in den Nummern 1 und 2,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:24:24 Min

Aufnahmedatum

2022-10-20

Hochgeladen am

2022-10-21 03:49:05

Sprache

de-DE

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